Landkreis Biberach (BaWü)3 WEA20,4 MW

Windpark Oberessendorf

Windpark Oberessendorf

Der Windpark Oberessendorf befindet sich in der Gemeinde Eberhardzell, auf den Germarkungen Oberessendorf und Mühlhausen im Landkreis Biberach. Das Projekt wird von LAOCO in Kooperation mit der Energiequelle GmbH entwickelt. Die Standortgrundstücke werden intensiv landwirtschaftlich als Ackerland und Dauergrünland genutzt. Die nächstgelegenen Ortschaften sind Hifringen (ca. 0,7 km westlich), Mittishaus (ca. 0,8 km westlich), Hetzisweiler (ca. 0,8 km nord-westlich) und Mühlhausen (ca. 1,4 km östlich). Darüber hinaus befinden sich Einzelbebauungen und Weiler im Umfeld. 

Geplant sind drei Windenergieanlagen des Herstellers Nordex. Diese Anlagen sind in der Lage, das Windpotential des Standortes bestmöglich auszunutzen und die Stromerzeugungskosten so gering wie möglich zu gestalten. Der Standort selbst ist aufgrund der Windhöffigkeit, der guten Erschließbarkeit und zahlreichen weiteren Prüfkriterien, die wir bereits im Vorfeld im Rahmen einer Machbarkeitsanalyse geprüft und bewertet haben, sehr gut für die Windenergienutzung geeignet. Die für die Windenergie günstigen Rahmenbedingungen spiegeln sich auch in der geplanten Ausweisung als Vorranggebiete für die Windenergie an gleicher Stelle durch den Regionalen Planungsverband Donau-Iller (RPVDI) wieder.

Im Vorranggebiet „Eberhardzell-Reisenwald“ (ca. 41 ha.) sind zwei WEA des Types Nordex N175 mit einer Nabenhöhe von 179 m geplant. Im angrenzenden Vorranggebiet „Eberhardzell-Bannäcker“ (ca. 7 ha) ist eine Anlage des Types N163 mit einer Nabenhöhe von 164 m vorgesehen.

Technologie

Windenergie

Anzahl WEA

3

Installierte Leistung

20,4 MW

Anlagenhersteller

Nordex

Rotordurchmesser

 175 m (WEA 1, WEA 2) bzw. 163 m (WEA 3)

Gesamthöhe

267 m (WEA 1, WEA 2) bzw. 246 m (WEA 3)

Inbetriebnahme

2028 (geplant)

erwartete Stromproduktion
​ in MWh p.a.
0
dadurch vermiedene
CO2-Emissionen in to p.a
0
dadurch versorgte
Haushalte​
0
daraus resultierende finanzielle Beteiligung für Kommune in € p.a.
0

Aktuelle Projektinformationen

Informationsveranstaltung

Information ist im Rahmen der Projektentwicklung ein wichtiger Aspekt. Nachdem wir bereits in einem frühen Projektstadium den Gemeinderat über die Grundzüge unsrer Planungen informiert hatten, erfolgte im November 2025 auch eine öffentliche Bürgerinformationsveranstaltung in der Gemeindehalle in Oberessendorf. Im Rahmen der Veranstaltung wurden an verschiedenen Fachthemeninseln (u.a. Schall/Schatten, Artenschutz, Technik) sowohl von eigenen Mitarbeitern als auch durch externe Fachleute über die konkrete Planung informiert und Fragen der Besucher beantwortet.

Erteilung Vorbescheid

Im März 2025 wurde ein Antrag auf Vorbescheid nach § 9 BImSchG für die Windenergieanlagen beim Landratsamt Biberach eingereicht. Die Antragsunterlagen wurden geprüft und ein Vorbescheid erteilt. Im Jahresverlauf 2025 soll dann der Hauptantrag nach § 4 BImSchG gestellt werden.

Erstellung von Gutachten und Antrag auf Vorbescheid

Im Q3 2024 wurde die Erstellung diverser Gutachten beauftragt. Hierzu zählten insbesondere Schall- und Schattenwurfgutachten.
Parallel dazu wurde ein Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb der WEA nach BImSchG zusammengestellt und zusammen mit den Gutachten im März 2025 beim Landratsamt Biberach eingereicht.

Vorabstimmung mit dem Landratsamt

Im Q1 2025 fand eine Besprechung mit dem Landratsamt in Biberach statt. Bei diesem Termin erfolgte zum einen eine Vorstellung des Vorhabens gegenüber dem Landratsamt als auch eine Beratung des Vorhabenträgers durch das Landratsamt hinsichtlich der relevanten Rahmenbedingungen, zu erstellenden Gutachten und Verfahrensabläufen. Dabei ging es in erster Linie um die Abstimmung des Untersuchungsumfanges für die artenschutzrechtlichen Untersuchungen.

Machbarkeitsanalyse und Flächensicherung

Jedes Projekt startet mit einer Machbarkeitsanalyse. Dabei werden im Rahmen einer ausführlichen Flächenanalyse potenzielle Standorte für Windenergieanlagen identifiziert. Unter anderem werden die Windhöffigkeit, die Vorgaben auf Ebene des Regionalplanes, Natur-, Landschafts- und Artenschutz, Belange militärischer und ziviler Luftfahrt, die Netzanschlusssituation, die Erschließbarkeit des Standortes, Geologie, und Funktrassen geprüft. Nach Abschichtung dieser und noch weiterer ergänzender Prüfkriterien hat sich eine großflächige Eignungszone in Michelwinnaden herauskristallisiert. Anschließend erfolgte die Kontaktaufnahme zu den Grundstückseigentümern und die Sicherung der Flächen. Diese Tätigkeiten erfolgten über einen Zeitraum von Q4 2022 bis Q3 2024.

Weitere Informationen zum Projekt

Politische und genehmigungsrechtliche Rahmenbedingungen

Die Stromerzeugung durch Windenergie- und Photovoltaikanlagen ist ein wesentlicher Baustein, um die Energiewende erfolgreich und nachhaltig umzusetzen und die Klimaschutzziele von Paris zu erreichen. Erreicht werden soll eine weitgehende Treibhausgasneutralität bis 2050. Um dies zu erreichen, wurde der Klimaschutzplan entwickelt. Als eine Maßnahme des Klimaschutzplanes haben der Bund als auch die Länder Flächenziele festgelegt, um verbindliche Vorgaben für die erforderliche Bereitstellung von Flächen für Wind- und Solarparks zu schaffen – mind. 2 % der Landesfläche soll für Wind- und Photovoltaikanlagen zur Verfügung gestellt werden.

Die Windenergie zählt zu den privilegierten Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB – d.h. Windenergieanlagen können überall dort entstehen, wo keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist. In vielen Fällen werden jedoch auf Ebene der Regionalen Planungsverbände sogenannte Vorranggebiete ausgewiesen, um die Entwicklung der Windenergie zu steuern. Im Rahmen der Planungsoffensive hat der Regionale Planungsverband Donau-Iller 2023 begonnen, eine Fortschreibung des Teilregionalplans Energie durchzuführen, um das den Bundesländern durch das sog. Windbedarfsgesetz (WindBG) zugewiesene Flächenziel umzusetzen. Das WindBG sieht für Baden-Württemberg einen Flächenbeitragswert von mindestens 1,8 % der Landesfläche vor, der in Raumordnungsplänen der Windenergienutzung zugewiesen werden muß. Der RPVDI hat im Dezember 2023 eine Liste mit potentiellen Vorranggebieten vorgestellt und eine erste öffentliche Beteiligungsrunde im Q4 2024 durchgeführt und ausgewertet. Die zweite öffentliche Beteiligungsrunde wird im Q4 2025 gestartet. Ziel ist der Abschluss des Verfahrens bis Anfang 2026. Auch die Kommunen haben die Möglichkeit, über Flächennutzungspläne das Entstehen von Windparks in Ihrem Gemeindegebiet mitzugestalten. Die Gemeinde Eberhardzell hat aktuell jedoch keine Steuerung der Windenergie in ihrem Gemeindegebiet über den Flächennutzungsplan vorgenommen.

Für die Genehmigung der Anlagen selbst ist jedoch ausschließlich das zuständige Landratsamt verantwortlich. Dort werden die Antragsunterlagen sorgfältig geprüft und ein Genehmigungsbescheid (ggfs. unter Festsetzung diverser Auflagen) erlassen, sofern die beantragten Anlagen genehmigungsfähig sind.

Beteiligung für Bürger und Kommunen

Die Windenergie bietet zahlreichen Akteuren die Möglichkeit, davon zu profitieren. Neben dem Anlagenbetreiber sind dies insbesondere die Kommunen im Umkreis von 2,5 km um die Anlagenstandorte und deren Bürger. Der Stadt Bad Waldsee bieten wir zu gegebener Zeit eine finanzielle Beteiligung an dem Projekt im Rahmen der Regelungen des §6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) an. Damit kann die Kommune finanziell an jeder erzeugten und eingespeisten kWh Strom profitieren – ganz konkret sind dies 0,2 Cent/kWh. Dadurch kann der Gemeindehaushalt gestärkt und diversifiziert werden. Die zusätzlichen finanziellen Spielräume schaffen Möglichkeiten für Investitionen, die allen Bürgern vor Ort zugutekommen. Zudem profitiert die Kommune am künftigen Gewerbesteueraufkommen des Windparks. Das Gewerbesteuergesetz sieht vor, dass 90 % der Gewerbesteuer der Standortkommune zufließen. Da die Stromerzeugung unabhängig von der allgemeinen Wirtschaftslage ist, sind die Gewerbesteuereinnahmen nicht konjunkturellen Schwankungen unterworfen.

Wir sind bestrebt in unseren Projekten Beteiligungsmöglichkeiten für die Bürger vor Ort anzubieten. Dies erfolgt in der Regel über sogenanntes Crowdfunding oder Nachrangdarlehen. Bevorzugt binden wir in diesem Zusammenhang auch örtliche Bürgerenergiegenossenschaften ein.

Darüber hinaus ist uns gesellschaftliches Engagement ein wichtiges Anliegen. So unterstützen wir ortsansässige Stiftungen durch finanzielle Zuwendungen.

Ökologie

Projekte zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und Naturschutz schließen einander nicht aus. Dies garantieren naturschutzrechtliche Prüfungen im Rahmen der Genehmigungsverfahren. Das Bundesnaturschutzgesetz definiert rechtliche Standards für Eingriffe in die Natur und zum Schutz wilder Tiere. Jedes Projekt wird heutzutage durch Artenschutzuntersuchungen oder Umweltverträglichkeitsprüfungen begleitet. Dabei wird durch unabhängige Fachgutachter gründlich untersucht, ob der geplante Standort geschützte Tier und Pflanzenarten aufweist und um zu ermitteln, welche Maßnahmen ggfs. zu ergreifen sind, um diese zu schützen. Nachgelagerte Monitoringmaßnahmen stellen zudem sicher, dass die auf unterschiedlichen Wegen festgesetzten Ausgleichs- und Aufwertungsmaßnahmen sachgerecht und zeitnah umgesetzt und die Entwicklungsziele auch erreicht werden. 

Im Rahmen der öffentlichen Diskussion im Zusammenhang mit Windparkplanungen, spielen die möglichen Gefahren für die Vogelwelt sehr häufig eine Rolle. Zwar verunglücken Vögel auch an Windenergieanlagen, jedoch sind die Todesfälle im Vergleich zur Gesamtmortalität durch andere Ursachen deutlich geringer. Glasscheiben, Verkehr, Haustiere, aber auch Vergiftung sind erheblich größere Gefahrenquellen und jede genannte Gefahrenquelle für weit mehr Todesopfer verantwortlich als die Windenergie.

Nichtsdestotrotz ist es unser Bestreben, die Anzahl der Kollisionen weiter zu reduzieren. Dies wird insbesondere durch geeignete Auflagen und Maßnahmen sichergestellt, die auf Basis der Untersuchungsergebnisse von der Naturschutzbehörde im Rahmen des Genehmigungsbescheids festgesetzt werden können. Kamerabasierte Anti-Kollisionssysteme stellen z.B. eine wirksame und zuverlässige technische Lösung dar, durch deren Einsatz Unfallereignisse reduziert und Vogelpopulationen sich weiter positiv entwickeln können. Solche Systeme sind in der Lage, frühzeitig sich nähernde Vögel artspezifisch zu erkennen und im Bedarfsfall die Windenergieanlagen zu drosseln oder abzuschalten, bis der Vogel den Gefahrenbereich wieder verlassen hat. Aber auch die Schaffung von Ablenkflächen oder ereignisbasierte Abschaltungen (z.B. bei Mahdereignissen im direkten Umfeld) können geeignete Maßnahmen sein. Für den Schutz von Fledermäusen werden in der Regel Abschaltungen der Anlagen vorgenommen, wenn die Witterungsverhältnisse, die jahreszeitlichen Aktivitätszeiträume und die Tageszeit eine hohe Fledermausaktivität erwarten lassen.

Für die Eingriffe in die verschiedenen Schutzgüter (Boden, Naturhaushalt, Landschaftsbild, etc.), die durch den Windpark entstehen, müssen wir einen Ausgleich leisten. Der Ausgleichsbedarf wird im Rahmen einer Eingriffs- und Ausgleichsbilanz ermittelt und vom Landratsamt im Genehmigungsbescheid festgesetzt. Der Ausgleich erfolgt dabei in der Regel durch die Umsetzung sogenannter Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, welche idealerweise direkt vor Ort oder in der näheren Umgebung erfolgen und/oder durch Ersatzgeldleistungen (insbesondere für den Eingriff in das Schutzgut Landschaftsbild).

Abstände zur Wohnbebauung

Abstand schafft Akzeptanz – dieses Credo gilt auch für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien. Die Bundesländer legen in Deutschland fest, welchen Mindestabstand Windenergieanlagen zu Wohnbebauungen ggfs. einhalten müssen, wobei der Bund eine maximale Obergrenze von 1.000 m vorgibt. In Baden-Württemberg gibt es keine verpflichtenden Vorgaben, sondern vielmehr Empfehlungen. So wird zu Wohngebieten ein Abstand von 700 m empfohlen, während dieser bei Mischgebieten, Weilern oder Einzelbebauungen auch deutlich geringer sein kann. Durch Abstandsfestlegungen soll in erster Linie sichergestellt werden, dass sich Anwohner durch die Anlagen nicht bedrängt fühlen.

Der Regionale Planungsverband Donau-Iller hat im Rahmen der Ausweisung von Windenergiegebieten im Rahmen der Fortschreibung des Teilregionalplanes Energie einen Abstand von 800 m zu Wohngebieten, 700 m zu Dorf- und Mischgebieten sowie 500 m zu Gehöften und Siedlungssplitter angewandt.

Emissionen

Die wesentlichen Emissionsquellen bei Windenergieanlagen sind Schall-, Licht- und Schattenemissionen.

Licht: Lichtemissionen können durch die Flugsicherheitsbeleuchtung entstehen, die am Turm und auf dem Maschinenhaus installiert ist. Diese Beleuchtungseinrichtungen sind in der Regel bei Nacht und schlechtem Wetter aktiv. Inzwischen wird jedoch vom Gesetzgeber verpflichtend eine bedarfsgerechte Flugbefeuerung als Genehmigungsauflage gefordert. Das bedeutet, dass die Beleuchtung nur im konkreten Falle der Annäherung eines Flugobjektes aktiviert wird. Dies sollte in der Regel nur selten der Fall sein. Dadurch werden die Lichtemissionen weitestgehend eliminiert und der Windpark nachts unsichtbar.

Schatten: Schattenwurf von Windenergieanlagen, das heißt der Licht-Schattenwechsel, den der sich drehende Rotor verursacht, kann als besonders belastend empfunden werden. Schattenwurf von geringer Dauer ist allerdings hinzunehmen. Zur Beurteilung, ob der Schattenwurf einer Anlage zulässig ist, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) die „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise)“ erarbeitet. Von einer erheblichen Belästigung ist auszugehen, wenn der tägliche oder der jährliche Immissionsrichtwert überschritten ist. Der Immissionsrichtwert für die tägliche Beschattungsdauer beträgt 30 Minuten pro Tag. Der Immissionsrichtwert für die astronomisch maximal mögliche jährliche Beschattungsdauer beträgt 30 Stunden pro Jahr. Dies entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von etwa 8 Stunden pro Jahr. Bei einer Überschreitung eines dieser Werte müssen die Windenergieanlagen abgeschaltet werden, solange ihr Schatten auf den Immissionspunkt fällt. Zu diesem Zweck wird eine Abschaltautomatik installiert, welche die Windenergieanlagen entsprechend steuert. Die Daten werden aufgezeichnet und können von der Immissionsschutzstelle des zuständigen Landratsamtes bei Bedarf kontrolliert werden.

Für den Windpark Oberessendorf wurde durch die Müller-BBM GmbH aus Gelsenkirchen eine Schattenwurfprognose erstellt. Diese ist in der nachfolgenden Karte dargestellt. Dabei waren auch Vorbelastungen durch andere bereits genehmigte Windenergieanlagen zu berücksichtigen. Wie in der Karte ersichtlich, sind vorrangig die Teilorte Hetzisweiler und Mittishaus sowie der nahegelegene Weiler Buch durch Schattenwurfereignisse betroffen. Da die zulässigen Höchstwerte (max. 30 Minuten pro Tag und max. 30 Stunden im Jahr) überschritten werden, werden die WEA abzuschalten sein, sobald die zulässigen Maximalwerte an den betroffenen Immissionspunkten erreicht sind. Dadurch reduzieren sich auch automatisch die Schattenwurfzeiten für andere Immissionsorte.  

Schall: Beim Betrieb von Windenergieanlagen werden Geräuschemissionen vorwiegend durch die Rotorblätter verursacht. Dagegen sind mechanische Geräusche aus dem Bereich des Antriebsstranges bei den heutigen Windenergieanlagen durch eine gute Schallisolierung, geräuschoptimierte Verzahnung von Getrieben sowie Schallentkopplungsmaßnahmen auch schon im unmittelbaren Umfeld der Anlage kaum noch hörbar. Ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärmemissionen von einem konkreten Vorhaben ausgehen, ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der bundesweit geltenden und für die Behörden verbindlichen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Anlage(n), der Anzahl zum Beispiel in einem Windpark und der Ausbreitungsbedingungen in jedem Einzelfall zu prüfen. Die TA Lärm legt Immissionsrichtwerte zum Beispiel für Dorf-, Misch-, Wohn-, Industrie- und Kurgebiete fest, die nicht überschritten werden dürfen. Bei der Beurteilung sind die für die Nacht geltenden, strengeren Immissionsrichtwerte maßgeblich. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist durch eine fachgutachterliche Lärmimmissionsprognose nachweisen, dass die zulässigen Grenzwerte eingehalten werden. Zusätzlich kann die Genehmigungsbehörde nach Inbetriebnahme der Windenergieanlage vom Betreiber eine Abnahmemessung zur Überprüfung der Lärmimmissionsprognose verlangen.

Für den Windpark Oberessendorf wurde durch die Sieber Müller-BBM GmbH aus Gelsenkirchen eine Schallprognose erstellt. Die Immissionspunkte wurden mit dem Landratsamt Biberach und Ravensburg abgestimmt und bereits vorhandene Vorbelastungen berücksichtigt. Bei der Ermittlung der Schallbelastungen gelten die für die zu betrachtenden Immissionspunkte jeweils festgelegten Maximalwerte gemäß TA Lärm. Um die Grenzwerte einhalten zu können, werden die WEA im Nachtzeitraum (22.00 – 06.00 Uhr) daher in einem schalloptimierten Betriebsmodus zu betreiben sein. 

Infraschall: Die Diskussionen im Zusammenhang mit von Windenergieanlagen ausgehendem Infraschall und dessen Gefahren für die Gesundheit sind noch immer in manchen Fällen ein Thema, obwohl zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen gezeigt haben, dass diese Gefahr nicht existiert. Zwar wird auch von Windenergieanlagen Infraschall verursacht (wie z.B. auch von Ihrem Kühlschank, Ihrem Auto oder Bäumen), jedoch sind bereits in geringer Entfernung diese Emissionen nicht mehr von anderen Infraschallquellen zu unterscheiden. Einen Faktencheck zum Thema Infraschall finden Sie hier.

Rückbau und Recycling

Es gibt eine bundesweit gesetzliche Verpflichtung zum Rückbau von Windenergieanlagen nach dem BauGB § 35 Abs. 5. Ohne Erfüllung dieser Verpflichtung erhält der Projektierer von der zuständigen Genehmigungsbehörde keine Genehmigung zum Bau der Anlagen. Welche Verpflichtungen für den Rückbau vorgesehen sind, wird vor Baubeginn festgehalten. Ebenfalls ist vor Baubeginn zur Absicherung dieser Verpflichtungen eine finanzielle Sicherheit bei der Genehmigungsbehörde zu hinterlegen. Auch in unserem Nutzungsverträgen ist das Thema zum Rückbau eindeutig geregelt. Neben den behördlichen Auflagen zum Rückbau, die wir einzuhalten haben, befinden sich auch Regelungen in den Nutzungsverträgen, die dies gegenüber dem Grundstückseigentümer zusätzlich absichern.

Das Thema Rückbau und Recycling von Windenergieanlagen rückt immer mehr in den Fokus, da immer mehr Windenergieanlagen aus den frühen 2000er Jahren ihrem Abbau entgegensehen. Dabei ist nicht mit dem Abbau der Rotoren und Türme Schluss, auch die Fundamente werden aus dem Boden entfernt. Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) hat dazu auch einen dezidierten Maßnahmenkatalog festgelegt, um dem Bodenschutz Rechnung zu tragen. Aus allen Teilen der Windenergieanlagen können wichtige Ressourcen wiedergewonnen werden, die in verschiedenen Anwendungsbereichen dem Stoffkreislauf wieder zugeführt werden. Sogar für die bislang schwer recyclebaren Rotorblätter wurde inzwischen ein Kreislaufkonzept entwickelt, so dass Windenergieanlagen eine sehr hohe Wiederverwertbarkeitsquote haben

Bei weiteren Fragen

Sie sind Grundstückseigentümer und wollen Ihre Flächen hinsichtlich ihrer Potentiale zur Nutzung der Erneuerbaren Energien prüfen lassen? Oder haben spezielle Fragen zu unseren Projekten oder zu Erneuerbaren Energien allgemein? Dann zögern Sie bitte nicht uns zu kontaktieren.

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